Spectra GmbH & Co. KG

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedigungen der Firma Spectra GmbH & Co. KG

(Generelle Bestimmungen, Besondere Bestimmungen für Kaufverträge, Besondere Bestimmungen für Werkverträge)

Stand Februar 2018

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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

A. GENERELLE BESTIMMUNGEN

 

I. GELTUNGSBEREICH, ALLGEMEINES

  1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB (international)) der Firma Spectra GmbH & Co. KG, Mahdenstraße 3, 72768 Reutlingen, Deutschland (nachfolgend: „Spectra“ bzw. „wir“) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung von Waren an den Kunden (nachfolgend: „Kaufverträge“) oder die Erbringung von Leistungen, insbesondere Reparatur- und Kundendienstleistungen, gegenüber Kunden durch Spectra (nachfolgend: „Werkverträge“), sofern der Kunde seine für den Vertrag maßgebliche Niederlassung nicht in Deutschland hat.
  2. Der Anwendungsbereich dieser AGB (international) ist beschränkt auf Ver­träge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
  3. Diese AGB (international) gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB (international) abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung des Kunden ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (international). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Diese AGB (international) gelten auch für künftige Geschäfte zwischen Spectra und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber ggf. abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  7. Rechte, die Spectra nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB (international) hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

II. RECHTE AN UNSEREN UNTERLAGEN, ZUSAGEN DES KUNDEN

  1. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung übermittelten Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  2. Alle Rechte, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte,  an von uns gefertigten Unterlagen, Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
  3. Überlassen wir vorbezeichnete Gegenstände oder Unterlagen, liegt hierin keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) an den Kunden.
  4. Der Kunde versichert, dass uns von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde steht dafür ein, dass uns von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, etc., maßgenau sind, sich zur Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar eignen und mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.

 

III. VERTRAGSSCHLUSS

  1. Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
  2. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung nach Maßgabe von Ziff. 3 oder unsere Leistungserbringung nach Maßgabe von Ziff. 4 zustande.
  3. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots durch Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt.
  4. Der Vertragsschluss kommt durch unsere Leistungserbringung zustande, sofern wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Erhalt des Kundenangebots mit der Leistungserbringung begonnen haben und der Kunde hiervon Kenntnis erlangt hat.

 

IV. VERTRAGSINHALT, ANPASSUNG DER VERTRAGLICH GESCHUL-DETEN LEISTUNG, RECHTSMÄNGEL

  1. Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
  2. Die Vereinbarung einer Garantie oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, sofern ein Dritter diesbezüglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche gegen den Kunden geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schuldet Spectra nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.
  4. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von Spectra geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.

 

V. NUTZUNGSRECHTE

  1. Wir räumen dem Kunden an Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Know-how ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang ein, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Das Kopieren auf andere, im Vertrag nicht genannte Maschinen, Systeme und Datenverarbeitungseinheiten ist dem Kunden untersagt.
  2. Jegliche darüber hinaus gehende Nutzung ist dem Kunden nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

 

VI. LEISTUNGSFRIST, SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT, HÖHERE GEWALT UND RÜCKTRITTSRECHT

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei etwaig mitgeteilten Fristen zur Leistungserbringung um ungefähre Angaben.
  2. Der Beginn einer vereinbarten Frist zur Leistungserbringung setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Frist zur Leistungserbringung beginnt nicht zu laufen, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
  3. Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
  4. Spectra steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
  5. Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt). Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung eindeutig ergibt, dass wir die Übernahme eines Beschaffungsrisikos übernommen haben oder ein Fall einer unbeschränkten Gattungsschuld vorliegt. Weiter entfällt unsere Leistungspflicht aufgrund des Selbstbelieferungsvorbehalts nicht, wenn wir im Hinblick auf die im Verhältnis zum Kunden zu erbringende Leistung kein kongruentes Deckungsgeschäft mit unseren Lieferanten abgeschlossen haben oder die Nichterfüllung dieses kongruenten Deckungsgeschäfts selbst schuldhaft herbeigeführt haben. Spectra wird den Kunden unverzüglich informieren, sofern die Leistung des kongruenten Deckungsgeschäfts nicht verfügbar sein sollte.
  6. Die Frist zur Leistungserbringung verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sowie dessen Dauer keinen Einfluss auf den Zeitraum der Leistungserbringung haben. Bei der Bemessung der angemessenen Verlängerung der Frist zur Leistungserbringung die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse wie Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. Spectra wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Liefertermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so sind sowohl der Kunde als auch Spectra zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten und sich auf die Belieferung an Spectra auswirken.
  7. Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Frist zur Leistungserbringung richten sich nach A. IX. Haftung.

 

VII. ANNAHMEVERZUG, VERZÖGERUNGSSCHADEN

  1. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er Spectra pro angefangenen Arbeitstag einen Betrag in Höhe von 0,1 % des betroffenen Auftragswertes, insgesamt jedoch maximal 5 % des betroffenen Auftragswertes.
  2. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens, Spectra der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

VIII. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren, trägt der Kunde.
  3. Zahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung innerhalb von zehn Kalendertagen ab Gefahrübergang rein netto fällig. Zahlungen sind am Sitz von Spectra in Reutlingen, zu leisten. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
  5. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

IX. HAFTUNG

  1. Spectra haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Spectra haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn Spectra wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
  3. Spectra haftet für die grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Spectra haftet gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.
  5. Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie haftet Spectra entsprechend der Garantieerklärung.
  6. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  7. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorangegangenen Ziffern beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich unserer Arbeitnehmer und Mitarbeiter.

 

X. UNTERSTÜTZUNG IN PRODUKTHAFTUNGSFÄLLEN

  1. Der Kunde wird Produkte im Hinblick auf sicherheitsrelevante Aspekte nicht verändern. Er wird insbesondere vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde Spectra im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Kunde ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
  2. Ist Spectra zur Einleitung von Maßnahmen, insbesondere zur Produktwarnung oder zum Produktrückruf, verpflichtet, so wird der Kunde Spectra mit besten Kräften unterstützen.
  3. Der Kunde wird Spectra unverzüglich in Schriftform über ihm bekannt werdende Risiken informieren.

 

XI. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

  1. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  2. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.

 

XII. ABTRETUNGSVERBOT

  1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  2. Ziff. 1 gilt nicht für die Abtretung einer Entgeltforderung im Sinne von § 354a HGB.

 

XIII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

 

XIV. STREITBEILEGUNG, ANWENDBARES RECHT

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von Spectra in Reutlingen, Deutschland, zuständige Gericht.
  2. Spectra ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Befindet sich die für die jeweilige Leistungserbringung maßgebliche Niederlassung des Kunden außerhalb der Europäischen Union sowie außerhalb der Staaten der Schweiz, Norwegens und Island, so werden alle Streitigkeiten zwischen Spectra und dem Kunden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist Stuttgart. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

XV. SCHRIFTFORM

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB (international) sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

XVI. SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB (international) oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes.
  2. Ziff. 1 gilt im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KAUFVERTRÄGE

 

Für Kaufverträge gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. Generelle Bestimmungen folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen Vorrang genießen.

 

I. TEILLIEFERUNG

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere dann nicht unzumutbar, wenn die Teillieferung für den Kunden bestimmungsgemäß verwendbar und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

 

II. GEFAHRÜBERGANG

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Der Übergabe an den Kunden steht die Übergabe an dessen Frachtführer oder einen von ihm bezeichneten Dritten gleich.
  2. Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.

 

III. MÄNGELRÜGE

  1. Der Kunde obliegt es, erhaltene Ware innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen.
  2. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser innerhalb von fünf Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 erkannt oder zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wurde.
  3. Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber zumindest in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere in Form von Lichtbildern, zur Verfügung zu stellen.
  4. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsrechte stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten oder der Ausschluss mit den Bestimmungen einer Garantie unvereinbar wäre.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die mit einer schuldhaft vorgenommenen unberechtigten Mängelrüge verbundenen Kosten von Spectra zu tragen.
  6. Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von Spectra geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.

 

IV. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Im Falle der Schlechterfüllung von Spectra, also des Zurückbleibens der tatsächlichen Leistungserbringung hinter der vertraglich geschuldeten Leistung (Mangelhaftigkeit), richten sich die Ansprüche des Kunden nach den folgenden Bestimmungen.
  2. Zunächst ist der Kunde nur berechtigt, von Spectra innerhalb angemessener Frist Beseitigung der Schlechterfüllung (Mängelbeseitigung) zu verlangen. Die Auswahl der Art der Mängelbeseitigung, durch welche Spectra die Beseitigung der Schlechterfüllung erbringt, im Wesentlichen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, obliegt Spectra. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung hat der Kunde Spectra oder von Spectra beauftragten Dritten Zugang zur Ware zu gewähren sowie erforderlich werdende und gebotene Maßnahmen zu unterstützen. Erforderliche Aufwendungen der Mängelbeseitigung übernimmt Spectra. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Bestimmungsort gebracht wird, übernimmt Spectra nicht.
  3. Erbringt Spectra die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der angemessenen Frist oder führt die von Spectra gewählte Art der Mängelbeseitigung nicht zur Mangelfreiheit, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen.
  4. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Kunde grundsätzlich nur berechtigt
    a) bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung und
    b) erst dann, wenn die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der angemessenen Frist durchgeführt wurde oder nicht zur Mangelfreiheit führte.
    Lit. b) muss für den Rücktritt vom Vertrag nicht erfüllt sein, wenn die Mängelbeseitigung für den Kunden aufgrund der Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist oder offensichtlich erfolglos bleiben wird.
  5. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Kunde auch berechtigt, wenn Spectra im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist trotz des Setzens einer weiteren angemessenen Frist, die in der Regel nicht geringer als zwei Wochen bemessen sein darf, die Leistung nicht erbringt.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche nach Ziff. 2 – 5 innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. Er hat Spectra zur Vornahme der Handlungen schriftlich aufzufordern.
  7. Bezieht sich die Nichtleistung oder Schlechtleistung nur auf einen Teil der Lieferung, so gelten die Ansprüche nach Ziff. 2 und 3 nur im Hinblick auf denjenigen Teil, der von der Nichtleistung oder Schlechtleistung betroffen ist. Der Rücktritt vom gesamten Vertrag (Ziff. 4 und 5) kann in einem solchen Fall nur erklärt werden, wenn die Unvollständigkeit der Lieferung oder nur teilweise vertragsgemäße Lieferung für sich genommen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
  8. Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Regelungen.
  9. Vorgenannte Ansprüche wegen Schlechterfüllung, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
  10. Für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit gilt Ziff. 4.b) sowie Ziff. 4 Satz 2 entsprechend. Zusätzlich gelten A. IX. und B. V. Haftung.

 

V. HAFTUNG

  1. Spectra haftet für die vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung.
  2. Die Haftung nach Ziff. 1 ist im Falle der grob fahrlässigen Pflichtverletzung begrenzt auf das Dreifache des betroffenen Auftragswertes. Unterschreitet das Dreifache des betroffenen Auftragswertes jedoch den Betrag von 2.500,00 EUR, so beträgt die Haftungssumme von Spectra maximal 2.500,00 EUR. Mit Rücksicht auf vorbezeichnete Regelung empfiehlt Spectra den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung.
  3. Die Haftung für sonstige fahrlässige Pflichtverletzungen oder unverschuldete Schäden ist ausgeschlossen.
  4. Soweit unsere Haftung aufgrund A. IX. und der vorangegangenen Ziffern beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich unserer Arbeitnehmer und Mitarbeiter.

 

 

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

 

Für Werkverträge gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. Generelle Bestimmungen folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen Vorrang genießen.

 

I. UNVERBINDLICHER KOSTENVORANSCHLAG

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall sind von uns erstellte Kostenvoranschläge nicht gesondert zu vergüten.
  2. Von uns erstellte Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.
  3. Ein Kostenvoranschlag ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als Fixpreis anzusehen. Selbiges gilt, wenn aus den Umständen des Geschäfts sowie unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien eine andere Beurteilung, als dass es sich um einen Fixpreis handeln soll, ausgeschlossen ist.

 

II. VERGÜTUNG, ABSCHLAGSZAHLUNGEN

  1. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Vergütung gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Stunden- und Verrechnungssätze von Spectra, die auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übermittelt werden.
  2. Spectra ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Leistungen angemessene, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen liegende Abschlagszahlungen zu verlangen.

 

III. LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DRITTE

Spectra ist berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen teilweise oder ganz durch Dritte zu erbringen.

 

IV. FRIST ZUR ABNAHME

  1. Spectra wird dem Kunden den Abschluss der Leistungserbringung mitteilen (Mitteilung).
  2. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall ist der Kunde verpflichtet, sich gegenüber Spectra innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab Erhalt der Mitteilung zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
  3. Ungeachtet des Erhalts einer Mitteilung ist der Kunde verpflichtet, sich gegenüber Spectra innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Abschluss der Leistungen zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

 

V. BEANSTANDUNGEN ERBRACHTER LEISTUNGEN, RMA (RETURN MERCHANDISE AUTHORIZATION)-ABLAUF

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Beanstandungen der von Spectra erbrachten Leistungen zumindest in Textform zu rügen.
  2. Auf Verlangen von Spectra hat der Kunde eine detaillierte Schilderung vorzunehmen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Reklamationsabwicklung im Rahmen der RMA (Return Merchandise Authorization) ist wie folgt durchzuführen:
    a) Bei der Reparatur von Komplettsystemen ist Spectra berechtigt, alle Daten vom Gerät zu löschen, sofern dies zur Reparatur erforderlich ist.
    b) Der Kunde stellt vor dem Versand des Gerätes zur Reparatur sicher, dass alle auf dem Gerät befindlichen Daten durch eine Sicherheitskopie gesichert sind.
    c) Für die Kosten einer Softwarekonfiguration, für entgangene Einnahmen, den Verlust von Daten bzw. Software oder sonstige Folgeschäden haftet Spectra nicht.
    d) Hat der Kunde keine Gewährleistungsrechte gegen Spectra und wird Spectra mit der Fehlersuche beauftragt, hat der Kunde eine Bearbeitungsgebühr von 75,00 EUR zzgl. der geltenden Umsatzsteuer und der Transportkosten zu zahlen. Wird Spectra anschließend mit der Durchführung der Reparatur beauftragt, wird die Bearbeitungsgebühr anteilig angerechnet.
    e) Buchst. d) Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass kein Fehler festgestellt werden kann.
    f) Zur Rücksendung verwendet der Kunde, sofern möglich, die Originalverpackung. Der ausgefüllte RMA-Beleg soll außen am Paket angebracht werden.
    g) Für Transportschäden, die infolge mangelhafter Verpackung entstehen, haftet Spectra nicht.

 

VI. KOSTEN DER NACHERFÜLLUNG

Aufwendungen der Nacherfüllung übernimmt Spectra im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Mehraufwendungen der Nacherfüllung die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Ort der Verwendung verbracht wird, übernimmt Spectra nicht.

 

VII. VERJÄHRUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN

  1. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen - verjähren in Abweichung von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme.
  2. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Regelungen.

 

VIII. VERTRAGLICHES PFANDRECHT

  1. Spectra steht ein vertragliches Pfandrecht für Forderungen aus der Durchführung von Leistungen an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers zu, wenn sie bei Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

 

 

Stand: Februar 2018